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Sozialversicherungspflicht mitarbeitender Gesellschafter

Freitag, Januar 2nd, 2026

Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 15. Dezember 2022, B 12 KR 16/20 R) sind mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH mit einem 50%igen Anteil regelmäßig sozialversicherungspflichtig.

Das Bundessozialgericht (BSG) begründet dies damit, dass es dem Gesellschafter regelmäßig an der Durchsetzungsmacht in der Gesellschaft fehle, die die Unternehmerstellung charakterisiere. Die so genannte „Verhinderungsmacht“, also die rechtliche Stellung zur Verhinderung missliebiger Entscheidungen, die ein 50%iger Gesellschaftanteil häufig mit sich bringt, reicht nach Ansicht des BSG nicht aus. Entscheidend für die Unternehmerstellung, und damit die Versicherungsfreiheit, sei vielmehr die „Gestaltungsmacht“, die die Durchsetzungsfähigkeit bei der tatsächlichen Leitung der Gesellschaft bedeute.

Ausdrücklich stellt das Gericht fest, dass diese Grundsätze auch für Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50% Anteilen an einer GmbH gelten, was jedoch für den konkreten Fall nicht zu entscheiden war. Es deutet sich daher eine mögliche Änderung in der Rechtsprechung an. Noch Anfang 2022 hatte das sich der gleiche Senat des BSG gegen die Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit 50%igem Anteil an einer GmbH ausgesprochen (Urteil vom 1. Februar 2022, B 12 KR 37/19 R).