Kosten und Kostenerstattung

Die Vergütung für die Tätigkeit des Anwalts ist gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Alternativ schließen wir mit Ihnen eine Honorarvereinbarung auf Zeitbasis ab.

  • Streitwerte im Zivilprozess

Die im RVG vorgesehenen Gebühren richten sich nach dem Streitwert. Der Streitwert ist regelmäßig der Geldbetrag, der zwischen den Parteien streitig ist. Streiten die Parteien nicht um einen bestimmten Geldbetrag, wird der Streitwert durch die Gerichte festgesetzt. Wird die Sache außergerichtlich erledigt, greift man ebenfalls auf diese Rechtsprechung zurück. Die Gebühren des RVG steigen mit höherem Streitwert ebenfalls an, allerdings nicht in gleichem Verhältnis zum Streitwert, sondern weniger stark (degressiv). Die Streitwerte selbst erhöhen sich häufig im Verlauf eines Rechtsstreits, weil weitere Streitgegenstände hinzukommen können (z. B. Streit um Zeugnis im Kündigungsprozess).

  • Besonderheiten im Arbeitsrecht

Ausgangspunkt für die Streitwerte im Arbeitsrecht ist häufig das regelmäßige Bruttomonatsgehalt, zu dem sich variable Bestandteile (Boni, Weihnachtsgeld etc.) monatsanteilig hinzu addieren. Einige der häufigsten immateriellen Streitwerte bei Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsrecht sind:

Kündigung:  3 Bruttomonatsgehälter

Zeugnis: 1 Bruttomonatsgehalt

Weiterbeschäftigungsantrag:  1 Bruttomonatsgehalt

Herausgabe der Arbeitspapiere:  500,- – 1.000,- €

Abfindung:  (wird nur in Ausnahmefällen in den Streitwert mit einbezogen, z. B. bei Klagen aus Sozialplänen, Verletzung der Interessenausgleichspflicht, etc.)

Die Einzelstreitwerte sind gesetzlich nicht geregelt und unterliegen damit einem gewissen gerichtlichen Ermessen. Damit es trotzdem zu einheitlichen Bewertungen an allen Arbeitsgerichten kommt, hat eine arbeitsgerichtliche Streitwertkommission Vorschläge für die am häufigsten auftretenden Fälle festgelegt (im Internet zu finden unter den Suchbegriffen „Arbeitsrecht Streitwertkatalog“).

In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten besteht für Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor, bzw. in 1. Instanz (Verfahren vor dem Arbeitsgericht) kein Erstattungsanspruch an die Gegenseite, also auch nicht im Falle eines teilweise oder ganz gewonnenen Prozesses. Der Mandant bleibt Schuldner und damit Verpflichteter für die Anwaltsgebühren, auch wenn er rechtsschutzversichert ist. Die  Erlangung von Rechtsschutz bei der Rechtsschutzversicherung ist eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit nach dem  RVG.

Nähere Erläuterungen erteilen wir Ihnen gerne auf Nachfrage vor Erteilung des Mandats. Sie können auch bei der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) unter dem Menüpunkt „Gebühren“ weitere wertvolle Hinweise zum Thema Anwaltsgebühren bei der Rechtsanwaltskammer abfragen.