Gesetzliche Arbeitgeberpflicht zur Arbeitszeiterfassung

Mit Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Es hat damit den Antrag eines Betriebsrats abgelehnt, der für sich ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die Arbeitszeiterfassung in Anspruch nahm. Denn Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz nur dann, wenn eine Angelegenheit nicht bereits gesetzlich geregelt ist. Eine solche gesetzliche Regelung bejahte der 1. Senat des BAG jedoch aus dem Aspekt des betrieblichen Gesundheitsschutzes nach § 3 Abs. 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes.

Die Entscheidung kommt durchaus nicht unerwartet im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der schon seit längerer Zeit eine Verknüpfung von Arbeitszeitfragen und Gesundheitsschutz vorgenommen hatte. Sie hat über die bisher bereits gesetzlich bestehenden Erfassungsverpflichtungen (z. B. im Bereich der Mehrarbeit und des Mindestlohngesetzes) Folgen für alle Betriebe in Deutschland, in denen bislang keine Arbeitszeiterfassung erfolgte, zum Beispiel in Kleinbetrieben, im Rahmen von Vertrauensarbeitszeit, Homeoffice usw.. Wir beraten Sie als Arbeitgeber und als Arbeitnehmer gerne in allen Fragen möglicher Konsequenzen aus dem Urteil.

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