Nichtzahlung von Weihnachtsgratifikation unangemessene Benachteiligung

Die Rückforderung einer Weihnachtsgratifikation kann in vom Arbeitgeber gestellten Auszahlungsrichtlinien (Allgemeine Geschäftsbedingungen) regelmäßig nicht an ein zum Jahresende bestehendes Arbeitsverhältnis geknüpft werden, wenn mit der Zahlung zumindest auch die Arbeitsleitung zusätzlich vergütet werden soll. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13. November 2013, 10 AZR 848/12 entschieden.

Der Kläger war seit 2006 beim Arbeitgeber beschäftigt und hatte zum 30. September 2010 sein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt. Er erhielt jährlich eine Sonderzahlung, die seit 2007 als Weihnachtsgratifikation bezeichnet wurde. Im Arbeitsvertrag war der Anspruch der jährlichen Zahlung daran geknüpft, dass das Arbeitsverhältnis zum Jahresende noch bestehen sollte. Andererseits war in den Richtlinien u. a. auch bestimmt, dass die im Lauf des Kalenderjahres eintretenden Arbeitnehmer einen Anspruch auf 1/12 der Zahlung pro Beschäftigungsmonat erhalten sollen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied unter Aufhebung der gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen auf die Revision des Klägers, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung an den Kläger anteilig (für das Jahr 2010 also in Höhe von 9/12) zu zahlen habe, weil die Zahlung sich nach den Richtlinien auch als Vergütung für geleistete Arbeit darstellt. Die Ausnahme des Klägers von der Sonderzahlung benachteilige ihn daher unangemessen.

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