Mediationsgesetz in Kraft

Seit dem 26. Juli 2012 ist das Mediationsgesetz in Kraft. Es setzt eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2008 in deutsches Recht um.

Mit dem Mediationsgesetz wird die Konfliktbeilegung in Form der Mediation erstmalig bundesweit auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.

Das Mediationsgesetz schafft zwei Säulen der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, die außergerichtliche Mediation und die Konfliktbeilegung im Rahmen eines bereits anhängigen Gerichtsverfahrens.

Die Prinzipien der Mediation, wie z. B. Freiwilligkeit und Vertraulichkeit wurden gesetzlich formuliert.  Gleiches gilt für die Stellung und die Pflichten des Mediators. Auch in Zukunft ist zwar die Selbstbezeichnung als Mediator an keine besonderen Voraussetzungen gebunden; der Mediator muss jedoch eigenverantwortlich für seine Ausbildung sorgen und über diese sowie seine Erfahrung auf Nachfrage der Parteien informieren. Als so genannter „zertifizierter“ Mediator darf sich künftig jedoch nur bezeichnen, wer eine inhaltlich genau geregelte Ausbildung abgeschlossen hat. Die Rechtsverordnung hierzu soll bis spätestens Juli 2013 erlassen werden.

Darüber hinaus soll künftig  jede Klageschrift im zivil- und arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Angabe dazu enthalten, ob der Klage der Versuch einer Mediation oder einer anderen außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist.  Während des Rechtsstreits können die Parteien an einen so genannten Güterichter verwiesen werden, der allerdings nicht entscheidungsbefugt ist, jedoch alle Mittel der Konfliktbeilegung, einschließlich der Mediation einsetzen kann. Das Gericht kann darüber hinaus eine (externe) Mediation vorschlagen.

 

Anmerkung von HELFER Rechtsanwälte:

Die Prinzipien der Mediation werden durch das  Mediationsgesetz im zivil- und im arbeitsgerichtlichen Verfahren erheblich gestärkt. Es ist damit zu rechnen, dass die Gerichte von den eingeräumten Befugnissen regen Gebrauch machen werden. Das ist auch zu begrüßen,  weil die bisherigen Erfahrungen in Pilotprojekten durchweg positiv waren. Dies zeigte sich vor allem bei den gerichtsinternen Mediationen. Über 90 % der beteiligten Anwälte waren mit den Ergebnissen für ihre Mandanten zufrieden. 92 % der Verfahren waren nach nur einem Sitzungstag beendet. In 67 % der Verfahren dauerten die Verhandlungen zwischen einer und drei Stunden.

Es könnte sich also in der Zukunft durchaus lohnen, einen mediationserfahrenen Rechtsanwalt zu suchen, der seine Mandanten möglichst schon durch die gerichtsinterne Konfliktbeilegung erfolgreich begleitet. Auch die festgesetzten Anforderungen an eine Zertifizierung sind durchweg zu begrüßen.  Wir wagen die Vorhersage, dass sich in den nächsten Jahren die Anzahl der Rechtsanwälte mit einer Ausbildung zum zertifizierten Mediator vervielfachen wird.

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